Wärmeschutzverordnung: Was Immobilenbesitzer wissen müssen!

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By : moovin |Februar 08, 2016 |Blog |2.834 Comments

Die Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV), oder auch Verordnung über einen energeieeinsparenden Wärmeschutz bei Gebäuden, trat am 1. November 1977 in Kraft. Die Verordnung ist eine Reaktion auf das 1976 erlassene Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die Verordnung hat die Intention den Energerieverbrauch durch bauliche Maßnahmen, vor dem Hintergrund steigender Energiepreise, zu reduzieren. Bis dato gab es deutschlandweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Wärmeschutz von Immobilien. Die Wärmeschutzverordung von 1977 enthält deshalb beispielsweise Vorschriften über die Begrenzung des Wärmedurchgangs, sowie die Begrenzung der Wärmeverluste bei Undichtheiten.

Die Wärmeschutzverordnung wurde wiederholt novelliert. Mit der ersten Novellierung am 1. Januar 1984 wurde das Anforderungsniveau verschärft, indem bedingte Anforderungen für bestimmte bauliche Änderungen von normal beheizten Bestandsgebäuden, sowie Anforderungen zum Wärmeschutz im Sommer gestellt wurden.

Änderungen der Wärmeschutzverordnung

Eine erneute Änderungen der Wärmeschutzverordnung erfolge am 1. Januar 1995. Infolgedessen wurde erstmals eine Forderung an den maximalen Jahres-Heizwärmebedarf von Neubauten, sowie der Erweiterung von Bestandsgebäuden gestellt. Zudem wurden bei Berechnungen Luftwärmeverluste, sowie die solare und interne Wärmegewinnung berücksichtigt. Ebenso regelt die WärmeschutzV von 1995 für welche Gebäude ein Wärmebedarfsausweis zu erstellen ist.

Abgelöst wurde die Wärmeschutzverordnung am 1. Februar 2002 durch die Enegerieeinsparverordnung, welche die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung und der Heitzungsverordnung (HeizAnIV) miteinander kombiniert.

Auch heute noch ist die Wärmeschutzverordnung von Bedeutung. So wird die Anforderungserfüllung der Wärmeschutzverordnung 1977 als Kriterium herangezogen, inwieweit für Wohnimmobilien mit weniger als fünf Wohneinheiten ein Energieausweis oder Energiepass auf Verbrauchsgrundlage ausgestellt werden darf. Wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 eingereicht muss generell ein bedarfsbasierter Energieausweis beantragt werden, es sei denn das Gebäude erfüllt durch eine Modernisierung von mindestens drei wesentlichen Bauteilen die Anforderungen der WärmeschutzV von 1977.

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