Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Österreich: Regelungen und Folgen

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By : moovin |Juli 08, 2016 |Blog |7 Comments

Die Vorlage des Energieausweises ist bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf einer Immobilie in Österreicht seit Einführung 2009 des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG) Pflicht. Ziel der Energiepolitiker war die Steigerung der Nachfrage nach besonders energiesparsamen Objekten. Inwiefern sich das Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Österreich dem deutschen ähnelt, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Der Energieausweis im Überblick

Der Energieausweis muss die Energieeffizienzdaten eines Hauses enthalten. Die Kennwerte gehen dabei von A bis G, wobei A den niedrigsten Energieverbrauchswert und G den höchsten Verbrauchswert darstellt. Der Energieausweis darf höchstens 10 Jahre alt sein. Die Kosten sind nicht gesetzlich reguliert und variieren somit unter den verschiedenen Anbietern der Energieausweiserstellung.

Befugt zur Ausstellung eines Energieausweis sind: Ingenieurbüros, Zivilingenieure, Ziviltechniker, Schornsteinfeger, Baumeister, Elektrotechniker, Gas-, Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Klima-, Lüftungstechniker, Zimmermeister, Architekten und Ofensetzer.

Niedriger Kennwert = Niedrige Verbrauchskosten?

Der größte Trugschluss des Energieausweises ist die Schlussfolgerung, dass ein niedriger Kennwert, z.B. A, auch bedeutet, dass die Energieverbrauchskosten gering sind. Doch die Kennwerte eines Energieausweises sagen letztendlich nichts über die Kosten des Verbrauchs aus. Grund dafür ist, dass die Art des Heizsystems  in den Kennwerten nicht berücksichtigt und nur der Dämmstandard des Hauses beschrieben wird.

So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob ein Haus mit Solarenergie oder Öl betrieben wird. Durch Solarenergie werden im Sommer hohe Energiekosten gespart.  Das Betreiben mit Öl ist im Vergleich wesentlich teurer. Ein Objekt kann deshalb zwar einen niedrigen Vebrauch haben, aber durch die Art der Heizungsanlage trotzdem höhere Energieverbrauchswerte erzielen.

Die Erneuerung des Gesetzes – Die Lösung?

Am 01. Juni 2012 wurde das österreichische Gesetz zur Vorlage des Energieausweises erneuert. Mit der Überarbeitung des Gesetztes soll eine bundeseinheitliche Regelung über den Energieausweis sowie über die gesetzlichen Folgen bei der Nichteinhaltung geschaffen werden.

Seitdem müssen Eigentümer bereits in den Immobilieninseraten Angaben über den energietechnischen Zustand des Objektes machen. Zu diesen Angaben zählen der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor – fGEE.

Der HWB beschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle und sagt aus, wieviel Energie das Objekt pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigt. Der fGEE vergleicht das Gebäude mit einem Referenzobjekt aus dem Gebäudebestand aus dem Jahr 2007. Beide Angaben sind für Normalverbraucher ohne Hintergrundwissen oder Fachkenntnisse nur schwer zu verstehen. Hinzu kommt, dass Energieausweise, die vor dem 01. Dezember 2012 erstellt wurden weiterhin bestehen dürfen. Somit wird die Erneuerung des Gesetzes zu den Angaben des Energieauweises erst ab dem Jahr 2022 umfassend greifend. Der Bestand an alten und neuen Energieausweisen sorgt für zusätzliche Verwirrung unter den Miet- und Kaufinteressenten.

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