Vollgeschosse in Gebäuden

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By : moovin |Februar 25, 2016 | |Kommentare deaktiviert für Vollgeschosse in Gebäuden

Von einem Vollgeschoss ist immer dann die Rede, wenn ein Geschoss über mindestens die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m überschreitet und die Deckenunterseite im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberkante liegt. Das oberste Geschoss ist ein Vollgeschoss, sofern es eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Zwischendecken, welche unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, werden bei der Anwendung der oben aufgezählten Regeln nicht berücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach gelten nicht als oberstes Vollgeschoss, sofern eine Nutzung wegen der Höhe nicht möglich ist.

Bei der Erstellung eines Energieausweises muss immer angegeben werden, wie viele Vollgeschosse eine Immobilie hat.

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