Die Energieeinsparverordnung 2014 ist die aktuellste Fassung und trat am 1.Mai 2014 in Kraft und löst somit die EnEV 2009 ab. Aufgrund der gegenwärtigen Anforderungen der Energiewende, wie auch neuen Richtlinen der EU über die Gesamtenergieeffizienz von Immobilien, war eine weitere Anpassung der EnEV erforderlich.
Was ändert sich im Zuge der Energieeinsparverordnung 2014?
Durch die Novellierung der EnEV werden hauptsächlich die Anforderungen an die Standards von Neubaten verschärft. Aber auch Besitzer von älteren Bestandsgebäuden können von Neuerungen betroffen sein.
Anforderungen an Heizungsanlagen
Hauseigentümer, die ihr Gebäude nach dem 1. Februar 2002 gekauft haben müssen die Heizungsanlage ersetzen lassen, falls diese vor 1985 eingebaut wurde und somit älter als 30 Jahre ist. Allerdings betrifft dies nur Konstanttemperaturheizkessel. Somit sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel von dieser neuen Regelung ausgeschlossen. Auch Eigentümer eines Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Austauschpflicht ausgenommen, sofern sie die Immobilie am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit der neuen EnEV die Regelungen zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen wieder außer Kraft gesetzt wurde.
Anforderungen an die Gebäudedämmung
Ein weiterer Punkt, welcher im Zuge der neuen EnEV auf Hauseigentümer zukommt, ist die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke. Es wird verlangt, dass ein maximaler Wärmedurchgangskoeffizent, welcher auch U-Wert genannt wird, von 0,24 W/(m²·K) nicht überschritten wird. Entspricht eine bereits vorhandene Dachdämmung den Anforderungen ist eine zusätzliche Dämmung der obersten Geschossdecke nicht notwendig.
Änderungen bei den Energieausweisen
Darüber hinaus betreffen Neuerungen der EnEV 2014 die Energieausweise.
Zum Einen wurde 2014 eine neue Variante des Energieausweises eingeführt. Die bereits bekannte Grün- bis Rot-Skala für Energiekennwerte wurde um eine zusätzliche Energieeffizienz-Skala erweitert, welche von einen sehr geringen Energieverbrauch (A+) bis hin zu einem sehr hohen Energieverbrauch (H) reicht. Die neue Effizienzskala soll die Vergleichbarkeit von Immobilien erhöhen und es den Mietern/Käufern somit erleichtern zu erkennen mit welchen Energiekosten sie zukünftig rechnen müssen.
Zum Anderen kommt den Energieausweisen seit 2014 eine enorme Bedeutung beim Verkauf oder der Neuvermietung von Wohnungen und Gebäuden zu, da es seit 2014 Pflicht ist Angaben über die energetischen Kennwerte der Immobilie in gewerblichen Immobilienanzeigen zu machen. Bei Energieausweisen, die ab 2014 ausgestellt wurden muss die Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen angegeben werden. Ist bereits ein älterer Energieausweis oder Energiepass vorhandenen muss kein neuer Ausweis beantragt werden, da es in diesem Fall reicht den Energiekennwert anzugeben. Eine weitere Neuerung betrifft die Pflicht den Energieausweis oder den Energiepass Kauf- oder Mietinteressenten bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen. Kommt es zum Vertragsabschluss muss der Eigentümer den Energieausweis dem Mieter oder Käufer im Original oder als Kopie überlassen. Von der Regelung zur Vorlagepflicht von Energieausweisen sind Gebäude ausgenommen, die eine Nutzfläche von unter 50m² haben oder unter Baudenkmalschutz stehen.
Eine weitere Pflicht betrifft den Aushang von Energieausweisen in behördlichen Gebäuden mit einer Fläche ab 250m² und in Gebäuden mit einem hohen Publikumsverkehr, wie beispielsweise Hotels, Kaufhäuser oder Banken.